20 Jahre Adoptionsreform – 10 Jahre Adoptionsforschung: Konsequenzen aus veränderten Sichtweisen

Martin R. Textor

 

Vor nunmehr 20 Jahren wurde das Adoptionsrecht grundlegend reformiert – Anlass genug, um die Veränderungen von damals in die Erinnerung zurückzurufen und zu fragen, was sich seither in der Adoptionspraxis verändert hat. Ein weiterer Anlass ist, dass ich seit nunmehr zehn Jahren auf dem Gebiet der Adoptionsforschung tätig bin – Zeit für einen Rückblick auf einige der gesammelten Forschungsergebnisse. Bei dieser Gelegenheit sollen auch Konsequenzen für die Praxis der Adoptionsvermittlungsstellen herausgearbeitet werden (vgl. Hoksbergen/ Textor 1993).

Die Gesetzesreform von 1976

Bis zum Jahr 1976 galt für Adoptionen das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Januar 1900. Es "regelte die Annahme an Kindes Statt als ein familienrechtliches Verhältnis, das durch einen autonomen Akt der Beteiligten unter bloßer Rechtskontrolle des Staates mit beschränkten Wirkungen geschaffen und auf gleiche Weise wieder aufgehoben werden konnte (...). Erste Reformbestrebungen setzten bereits vor dem Ersten Weltkrieg ein, brachten aber noch keine Änderungen in den Rechtsgrundlagen" (Oberloskamp 1993, S. 14). Erst nach 1933 wurden mehrere Modifikationen vorgenommen. "Am 24. April 1967 zeichnete die Bundesrepublik Deutschland das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern (...) bei seiner Verabschiedung durch den Europarat und setzte sich damit das Ziel, die in dem Abkommen enthaltenen internationalen Mindeststandards zu erfüllen. Mit der Verabschiedung des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 und des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Februar 1976 wurden diese Standards in nationales Recht umgesetzt, so dass sie das Abkommen ratifizieren und am 11.2.1981 in Kraft setzen konnte (...). Seit dem 1. Januar 1977 sind also das Adoptionsgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz in Kraft..." (Oberloskamp 1993, S. 15).

"Kernpunkte der Reform von 1976 waren die folgenden: Das einzige Ziel der Adoption liegt darin, Kindern Eltern zu verschaffen. Deswegen steht das Kindeswohl-Gebot an erster Stelle (§ 1741 Abs. 1 BGB). Alle anderen Vorschriften ordnen sich diesem Gebot unter. Da die Adoption kein Vertrag ist, der dem Partnerwillen untersteht, sondern ein statusbegründender Akt, ist eine Aufhebung nur sehr eingeschränkt möglich. Durch die Adoption erwirbt das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes, mit allen Folgen, die eine eheliche Kindschaft mit sich bringt (Name, elterliche Sorge, Unterhalt, Erbrecht). Auch im öffentlichen Recht (Sozialleistungsrecht, Steuerrecht) hat der Adoptierte die Position eines leiblichen ehelichen Kindes. Damit das Kindeswohl-Ziel erreicht werden kann, darf die Adoptionsvermittlung keine Privatsache sein, sondern muss staatlich kontrolliert werden. Deswegen haben die kommunalen Jugendämter und die staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen ein Vermittlungsmonopol. Verstöße dagegen sind strafbare Handlungen bzw. Ordnungswidrigkeiten" (Oberloskamp 1993, S. 15). Neben der Volladoption und dem Dekretsystem gehörten zu den einschneidenden Rechtsänderungen noch der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft von ausländischen Kindern durch die Adoption sowie der Wegfall der Kinderlosigkeit als Voraussetzung für eine Adoption.

Das Adoptionsgesetz bestimmt, dass eine Annahme als Kind nur zulässig ist, "wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden  und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht" (§ 1741 Abs. 1 BGB). Es regelt, wer adoptieren darf und wer die unwiderrufliche Einwilligung in die Adoption geben muss – hier sind vor allem die Acht-Wochen-Frist und die notarielle Beurkundung zu beachten. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist oder sich sein Aufenthalt trotz längeren Bemühens nicht ausfindig machen lässt. Das Vormundschaftsgericht kann die Einwilligung des Elternteils bei besonders schweren geistigen Gebrechen ersetzen oder dann, "wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann" (§ 1748 Abs. 1 BGB).

Ein zur Adoption freigegebenes Kind muss zunächst in Adoptionspflege gegeben werden. Diese ist im Gesetz hinsichtlich ihrer Dauer nicht festgelegt; in der Praxis hat sich ein Zeitraum von rund einem Jahr eingebürgert. Während der Adoptionspflegezeit soll überprüft werden, ob sich das Kind eingewöhnt hat und eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist. Die Annahme als Kind wird dann vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Das Kind erlangt durch die Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes; adoptionsbedingte und leibliche Elternschaft sind somit gleichgestellt. Mit Vollzug der Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten. Im Adoptionsgesetz finden sich noch Regelungen über die Einwilligung des Kindes und den Ehegatten, den Namen des Kindes, die Aufhebung der Adoption, die Annahme Volljähriger usw. Großer Wert wird auf das Inkognito gelegt: "Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden" (§ 1758 Abs. 1 BGB). Das Inkognito dient dem Persönlichkeitsschutz des Kindes und der Annehmenden vor unerwünschten Einwirkungen Dritter, einschließlich der bisherigen leiblichen Verwandten. Die Adoptiveltern können jedoch auf das Inkognito verzichten, wenn sie sich für eine offene Adoption entscheiden. Hierfür gibt es aber noch keine Rechtsgrundlage.

Das Adoptionsvermittlungsgesetz von 1976 bestimmt, wer Adoptionsvermittlungsstellen einrichten darf, dass nur Fachkräfte Vermittlungen durchführen dürfen, welche Aufgaben die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter haben und wie diese auszustatten sind. Es legt fest, dass bei der Auswahl von Adoptionsbewerbern zu prüfen ist, ob diese unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des jeweiligen Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse geeignet sind. Ferner erhalten die Klienten einen Rechtsanspruch auf Beratung: "Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und während der Eingewöhnungszeit" (§ 9 Abs. 1 AdVermiG). Aber auch die nachgehende Beratung und Unterstützung sind sicherzustellen. Im Jahre 1989 wurde das Adoptionsvermittlungsgesetz um Bestimmungen ergänzt, nach denen Ersatzmuttervermittlung und Kinderhandel verboten sind.

Ergänzt wurden Adoptions- und Adoptionsvermittlungsgesetz durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1991. Der die "Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind" betreffende § 51 SGB VIII bringt jedoch wenig Neues. Von Bedeutung scheint mir aber zu sein, was hier aus dem ganzen Komplex des Adoptionsrechts herausgegriffen wird: (1) Die Beratung des Vaters eines nichtehelichen Kindes über seine Rechte. Gerade auch in der Adoptionspraxis wurden dessen Rechte in der Vergangenheit eher negiert, war eine gründliche Beratung eher die Ausnahme, machten sich die Vermittler oft nicht die Mühe, den Vater ausfindig zu machen. (2) Die Beratung der leiblichen Eltern über Hilfen, die ein Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie ermöglichen sollen. In der Vergangenheit wurde häufig wohl zu schnell zur Adoptionsfreigabe geraten und gedrängt. Eine Analyse der Freigabegründe zeigt jedoch, dass diesen in vielen Fällen mit dem üblichen Repertoire von sozialpädagogischen und finanziellen Hilfen hätte begegnet werden können. (3) Die Belehrungspflicht des Jugendamtes gegenüber leiblichen Eltern über eine mögliche Ersetzung der Einwilligung in die Adoption in entsprechenden Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht. Den Eltern wird eine Frist von mindestens drei Monaten eingeräumt, in der sie ihr Verhalten gegenüber dem Kind ändern können. Diese Vorschrift mag manche Mitarbeiter/-innen von Jugendämtern daran erinnert haben, dass auch gegen den Willen der leiblichen Eltern eine Adoption möglich ist. Bach (1992, S. 203) kommentiert: "Rund 5% aller Adoptionen basieren derzeit auf vorgeschalteten Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung. Bedenkt man, dass damit weniger als 0,5% aller Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik, die außerhalb ihrer Familie in Heimen und Pflegefamilien leben, zu einer dauerhaften neuen Familie verholfen wird, sind Zweifel an der Kompetenz und Entschlusskraft sozialpädagogischen Spezialistentums nicht von der Hand zu weisen."

In diesem Kontext sind auch die §§ 36 und 47 Abs. 2 SGB VIII von Bedeutung: In der erstgenannten Vorschrift wurde festgelegt, dass im Rahmen der Hilfeplanung vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen ist, ob die Annahme als Kind in Frage kommt. Und laut der zweiten Vorschrift sollen Heimträger bei der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung den zuständigen Behörden melden, ob für dieses die Adoption in Betracht kommt. Eine derartige Meldung ist einmal pro Jahr für alle Kinder zu wiederholen. Diese gesetzlichen Regelungen dürften sicherlich zu denjenigen gehören, die am wenigsten in der Jugendhilfepraxis beachtet werden. Es ist m.E. sehr fraglich, ob das im Sinne des Wohls der betroffenen Kinder ist. Insbesondere bei Heimkindern, die kaum noch Kontakt zu den leiblichen Eltern haben, sollte die Adoptionsmöglichkeit sorgfältig geprüft werden. Das bedeutet natürlich auch, dass Jugendämter die Hilfepläne regelmäßig überprüfen und aktualisieren müssten.

Neben einigen anderen Vorschriften des SGB VIII gibt es noch adoptionsrechtliche Regelungen im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). "Sofern ausländische Staatsangehörige an einer Adoption beteiligt sind, können auch Vorschriften des Internationalen Privatrechts der Bundesrepublik, die im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) normiert sind (...), des 'Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern' sowie die im November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete 'Konvention über die Rechte des Kindes' ... eine Rolle spielen" (Bach 1992, S. 201).

Drei Klassen von Eltern und Kindern

Diese Vielzahl von adoptionsrechtlichen Regelungen ist aus mehreren Gründen auffallend und verwunderlich. Zum einen steht sie in keinerlei Verhältnis zur Bedeutung der Adoption. Beispielsweise gab es 1993 nur 4.069 Fremd- und 318 Verwandtenadoptionen. Nur 0,5% aller Kinder, die in diesem Jahr Familienmitglieder wurden, wurden adoptiert – die übrigen 99,5% wurden in ihre Familie hineingeboren. Zum anderen handelt es sich bei den Betroffenen um eine untypische Klientel der Sozialarbeit. Die Kinder sind in der Regel Säuglinge oder Kleinkinder ohne Auffälligkeiten, die Adoptionsbewerber bzw. Adoptiveltern sind Angehörige der Mittel- oder Oberschicht, ebenfalls zumeist ohne größere Probleme, und selbst viele leibliche Eltern benötigen keine längere Betreuung. Und doch gibt es zur Adoption sehr viel mehr Vorschriften als zu viel wichtigeren sozialpädagogischen Maßnahmen wie Heimerziehung, Familienpflege, Erziehungsberatung, Familienbildung usw.

Interessant ist die korrespondierende Faszination der Öffentlichkeit. Alle paar Wochen gibt es Reportagen oder Zeitungsberichte zur Adoption; in vielen Fernsehfilmen tauchen Adoptierte auf. Die Zahl der Diplomarbeiten an Fachhochschulen zu dieser Thematik scheint sehr hoch zu sein. Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und freien Träger sind eher überdurchschnittlich ausgestattet. Selbst die Zahl der Forschungsarbeiten über Adoption ist höher als z.B. diejenige über den Allgemeinen Sozialdienst, obwohl hier viel mehr Sozialpädagogen, Klienten, Probleme und Maßnahmen zu untersuchen wären.

Fragt man sich nach den Gründen für dieses Interesse, so kommen einem eher betroffen machende Gedanken: Hängt es mit der Infertilität der Adoptionsbewerber zusammen? Dies ist übrigens ein in unserer Gesellschaft immer noch tabuisiertes Thema, obwohl in jedem Quartal rund 83.000 Paare Frauenärzte wegen eines unerfüllten Kinderwunsches aufsuchen (DER SPIEGEL 9/1996). Hängt die Faszination mit dem übersteigerten Kinderwunsch mancher Bewerber zusammen? Dieser scheint manchmal schon fast pathologisch sein und kann z.B. bei Auslandsadoptionen zu Rechtsverstößen bei ansonsten ehrbaren Bürgern führen. Gibt es einem Zusammenhang zu dem der leiblichen Mutter eventuell unterstellten Sexualverhalten? Viele Bürger gehen hier sicherlich von einem eher freizügigen Verhalten mit wechselnden Partnern aus. Beruht die Faszination auf der Fortgabe des Kindes? Hier verstößt eine Frau ihr Kind, negiert ihre "Muttergefühle", entzieht sich der Mutterrolle, die von unserer Gesellschaft doch so hoch bewertet wird. Hängt das Interesse mit dem Adoptivkind zusammen? Schließlich mag es von seinen Eltern ein "schlechtes Erbe" mitgebracht haben, fließt in seinen Adern "fremdes Blut". Besteht ein Zusammenhang mit dem Geheimnisvollen der Adoption? Hier kann man an die Vorschriften über das Inkognito, die Tabuisierung des Adoptionsthemas in vielen Adoptivfamilien oder gar an das Verheimlichen der Adoption gegenüber dem Kind denken. Und wird der Adoptierte nicht eines Tages nach seinen leiblichen Eltern suchen und zu diesen ziehen, da die Blutsbande doch stärker ist?

Dieses Interesse an der Adoption spiegelt sich im Selbstverständnis der Adoptivfamilien: Sie erleben sich als etwas Besonderes, Einzigartiges. Sie haben einen "Sonderstatus", der bedingt wird durch die Erfahrung der Infertilität, das Durchlaufen eines Auswahlverfahrens, das Fehlen von Schwangerschaft und Geburt, die Zuordnung des Kindes durch ein vom Vormundschaftsgericht ausgesprochenes Dekret, dessen "doppelte Elternschaft" und die dauernde ausgesprochene oder verdeckte Präsenz der Adoption im Familienleben. Übrigens haben schon relativ früh Forschungsergebnisse gezeigt, dass der Umgang mit dem Sonderstatus Konsequenzen für die Entwicklung der Adoptivkinder hat. Wird das Anderssein im Vergleich zu "normalen" Familien akzeptiert und wird die Adoption nicht tabuisiert, ist dies für die Kinder besser (Hoffmann-Riem 1984; Kirk 1981).

Die Faszination durch die Adoption zeigt sich natürlich auch in der Gestaltung der Vermittlungspraxis. Wer sich für die Adoption interessiert, erhält zumeist umgehend eine auf Hochglanzpapier gedruckte Broschüre und eine Literaturliste – wer hingegen Informationsmaterial über verschiedene Möglichkeiten der Tagesbetreuung oder einen Beratungsführer wünscht, geht zumeist leer aus. Dem Auswahlverfahren von Adoptionsbewerbern wird viel Zeit gewidmet; oftmals wird sogar ein psychologisches oder gar psychiatrisches Gutachten verlangt oder der Besuch bestimmter Kurse vorgeschrieben. Bei Pflegeeltern, die im Gegensatz zu Adoptiveltern keine "normalen" Säuglinge bzw. Kleinkinder aufnehmen, sondern in der Regel mit älteren "Problemkindern" konfrontiert werden und zusätzlich deren Eltern mitbetreuen sollen, entfällt hingegen zumeist ein solcher Aufwand. Zu vermuten ist, dass auch die Zahl der Bürotermine und der Besuche vor Ort während der Adoptionspflege größer ist als im ersten Jahr eines Familienpflegeverhältnisses.

So ist es vielleicht nicht überspitzt, wenn ich behaupte, dass es für die Jugendhilfepraxis drei Klassen von Eltern gibt: (1) Adoptiveltern, die, um Eltern werden zu können, ein gründliches Auswahlverfahren durchliefen, die vorbereitet wurden, deren Beziehung zum Kind zumindest im ersten Jahr überprüft wurde und für die es oftmals Nachbetreuungsangebote gibt, (2) Pflegeeltern, die sehr gesucht sind und an die man deshalb weniger Anforderungen stellt, deren Auswahl, Vorbereitung und Nachbetreuung deshalb mit weniger Aufwand verbunden sind, sowie (3) "normale" Eltern, für die all dieses nicht gilt – die trotz psychischer Krankheiten, sozialer Notlagen oder belasteter Ehebeziehungen Kinder zeugen dürfen, denen direkt keine Familienbildungsmaßnahmen angeboten werden, bei denen die Jugendhilfe erst bei eklatanten Verstößen gegen das Kindeswohl aktiv wird.

Analog dazu gäbe es dann in der Jugendhilfepraxis drei Klassen von Kindern, wobei hier eine andere Rangfolge zu vermerken wäre: (1) Adoptivkinder, deren Wohl mit einem hohen sozialpädagogischen Aufwand sichergestellt wird, (2) Pflegekinder, die einen geringeren Aufwand und weniger Kosten als z.B. Heimkinder verursachen, deren Recht auf Eltern bzw. deren Bindungen an Pflegeeltern aber immer noch nicht genügend geschützt sind, wie z.B. die Zeitschrift "Kindeswohl" des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern immer wieder anhand einzelner Fälle zeigt, sowie (3) "normale" Kinder, für die es nur diejenigen Angebote gibt, die es für Adoptiv- und Pflegekinder zusätzlich gibt (wie Tagesbetreuung, Jugendarbeit, Erziehungsberatung usw.).

Das Adoptionsviereck

In der Jugendhilfepraxis hat sich der Begriff des Adoptionsdreiecks, bestehend aus leiblichen Eltern, Adoptivkind und Adoptiveltern, eingebürgert. Mir gefällt der Begriff "Viereck" besser, weil hier die Adoptionsvermittler einbezogen werden. Dies entspricht nicht nur ihrer Bedeutung für das Zustandekommen einer Adoptivfamilie, sondern verweist auch auf die durchaus mögliche jahrelange Betreuung der anderen "drei Seiten" durch sozialpädagogische Fachkräfte. Ich werde jetzt ausgewählte Forschungsergebnisse über alle Seiten des Adoptionsvierecks und Konsequenzen für die Praxis referieren.

Es ist jedoch die Vorbemerkung angezeigt, dass der Forschungsstand in Deutschland sehr schlecht ist – wenn auch besser als in anderen Jugendhilfebereichen – und in den letzten drei Jahrzehnten gerade ein halbes Dutzend von Untersuchungen mit Stichproben von mehr als 100 Betroffenen umfasst. Es wird mir wahrscheinlich ewig ein Rätsel bleiben, wieso Bund, Länder, Kommunen und Wohlfahrtsverbände jedes Jahr zig Millionen DM für Jugendhilfemaßnahmen ausgeben, ohne dass diese auch nur annähernd hinsichtlich ihrer Effektivität und Effizienz, der Art und Qualität der Durchführung oder der erreichten Klientel untersucht wurden. Auch Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen werden kaum in diesem Bereich aktiv.

Im Gegensatz zu meinen anderen Publikationen, in denen ich neben deutschen alle wichtigen Untersuchungen aus dem angloamerikanischen Bereich berücksichtigt habe, werde ich mich in diesem Vortrag auf meine beiden Bayernstudien (Textor 1991, 1993) beschränken, bei denen im Jahr 1990 117 von circa 145 bayerischen Adoptionsvermittlern befragt und 215 Fragebögen über in diesem Jahr durchgeführten Fremdadoptionen ausgewertet wurden – dies war mehr als die Hälfte der bearbeiteten Fälle.

Die leiblichen Eltern

Die leiblichen Mütter von Kindern, die 1990 im Freistaat Bayern in Adoptivfamilien vermittelt wurden, besaßen laut meiner Erhebung zu 82% die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr Alter zum Zeitpunkt der Freigabe des Kindes zur Adoption betrug in 18% der Fälle unter 20 Jahren und in 67% der Fälle 21 bis 30 Jahre; 13% waren älter. Zum Zeitpunkt der Freigabe waren 66% der Mütter ledig, 17% verheiratet, 12% geschieden, 5% getrenntlebend und 1% verwitwet. 11% waren in Schul- bzw. Berufsausbildung, 14% arbeitslos, 20% Hausfrauen und 65% erwerbstätig. In etwa 30% der Fälle war die Wohnsituation unbefriedigend (z.B. möbliertes Zimmer, Untermiete, Heim, Wohngemeinschaft, obdachlos).

Als Vater des zur Adoption freigegebenen Kindes wurden benannt: eine flüchtige Bekanntschaft in 35% der Fälle, ein Verlobter/fester Freund in weiteren 35% der Fälle, der Ehemann in 23% der Fälle und ein der Mutter "unbekannter" Mann in 4% der Fälle. In 28% der Fälle wurde die Beziehung vor der Diagnose der Schwangerschaft, in 30% der Fälle während der Schwangerschaft und in 9% der Fälle nach der Geburt des Kindes beendet. Bestand die Beziehung zum Zeitpunkt der Freigabe des Kindes noch fort, so wurde sie in 29 Fällen als harmonisch und in 45 Fällen als konflikthaft bezeichnet; in 14 Fällen kam es immer wieder zu Trennungen (Mehrfachnennungen).

In 22% der Fälle war unbekannt, ob die Mutter weitere Kinder außer dem zur Adoption freigegebenen Kind hatte; in 31% der Fälle gab es keine anderen Kinder. Ansonsten lebten rund die Hälfte der weiteren Kinder bei der Mutter und ein weiteres Fünftel beim geschiedenen/getrenntlebenden Ehemann, bei den Großeltern oder anderen Verwandten. Die übrigen Kinder waren in einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht bzw. wurden bereits (oder gleichzeitig) zur Adoption freigegeben – letzteres traf auf knapp 15% der weiteren Kinder zu.

Der psychische Gesundheitszustand war laut Urteil der Adoptionsvermittler bei 1% der Frauen sehr gut, bei 27% gut, bei 41% befriedigend, bei 26% schlecht und bei 6% sehr schlecht. Soweit bekannt, praktizierten 17 leibliche Mütter Alkohol- sowie sieben Frauen Drogen- bzw. Tablettenmissbrauch. 12 Frauen litten unter Nerven- und Gemütskrankheiten sowie sechs unter Essstörungen. Sechs Mütter waren geistig und zwei körperlich behindert.

Als überwiegende Gründe für das Austragen des Kindes wurde angeführt, dass die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Frist für eine Abtreibung festgestellt wurde (47% der Fälle), dass der Schwangerschaftsabbruch abgelehnt wurde (39%) oder dass das Kind erwünscht war (13%). Die Frauen litten zu dieser Zeit – in eine Rangreihe gebracht – vor allem unter (1) finanziellen Problemen, (2) der mangelnden Unterstützung durch Eltern bzw. Verwandte, (3) der mangelnden Hilfe seitens des Partners, (4) der Belastung durch weitere Kinder und (5) der Verheimlichung der Schwangerschaft. Oft fühlten sie sich auch durch die massive Ablehnung der Schwangerschaft seitens des Partners, das Zerbrechen der Partnerbeziehung, die mangelnde Unterstützung durch Freunde und Kollegen sowie die starke Ablehnung der Schwangerschaft durch Eltern bzw. Verwandte belastet.

In 96% der Fälle wurde das Kind von der Mutter zur Adoption freigegeben; in 5% der Fälle wurde ihre Einwilligung in die Adoption durch das Vormundschaftsgericht ersetzt. In 4% der Fälle fand ein, in 60% der Fälle fanden zwei bis fünf, in 25% der Fälle sechs bis zehn und in 11% der Fälle mehr als zehn Beratungsgespräche in der Vermittlungsstelle bis zur notariellen Beurkundung der Freigabe des Kindes zur Adoption statt. Während dieser Gespräche wurden vom Adoptionsvermittler Hilfsangebote gemacht – wie Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie, in Tagespflege oder einer Kindertageseinrichtung, Sozialhilfe oder Wohngeld. Nur in 22 Fällen wurde explizit erwähnt, dass keine Hilfsangebote gemacht wurden. Ferner wurden in 49 Fällen die Klientinnen an eine Beratungsstelle oder andere Behörde und in 38 Fällen an andere Mitarbeiter der eigenen Einrichtung weitervermittelt.

In 45% der Fälle wurden keine Wünsche der leiblichen Mütter bezüglich der Auswahl der Adoptiveltern registriert. Ansonsten wurde in nahezu allen Fällen den Wünschen der leiblichen Mütter seitens der Adoptionsvermittlungsstelle entsprochen. In 36 Fällen wurde die Mutter nicht in die Auswahl der Adoptiveltern einbezogen; in 71 Fällen wurde dies von ihr nicht gewünscht. In 61% der Fälle lernte die leibliche Mutter die Adoptiveltern nicht persönlich kennen; in 16% der Fälle wurde ein Treffen angeboten, aber nicht gewünscht. In den übrigen Fällen kam es zum persönlichen Kennenlernen zwischen leiblicher Mutter und Adoptiveltern – in 11% der Fälle unter Wahrung des Inkognitos, in 3% der Fälle ohne Wahrung des Inkognitos und in 9% der Fälle zu mehrmaligen Treffen.

In 71% der Fälle wurde keine Vereinbarung über Kontakte zwischen leiblicher Mutter und Adoptiveltern getroffen. In 23% der Fälle wurde die Weiterleitung von Briefen, Fotos u.ä. über die Adoptionsvermittlungsstelle unter Wahrung des Inkognitos, in 3% der Fälle die Fortführung persönlicher Kontakte und in 2% der Fälle der direkte Austausch von Briefen, Fotos u.ä. zwischen beiden Seiten vereinbart.

Über die weitaus meisten Väter der Adoptivkinder lagen keine Daten vor. So sank die Zahl der Fälle, auf die sich die im Folgenden dargestellten Prozentsätze beziehen, auf bis zu n = 55. Von den leiblichen Vätern waren 60% Deutsche. Zum Zeitpunkt der Freigabe des Kindes zur Adoption waren 8% unter 20 Jahren alt, 55% waren zwischen 21 und 30 Jahren sowie 38% älter. Der psychische Gesundheitszustand wurde bei 8% mit sehr gut, bei 48% mit gut, bei 35% mit befriedigend, bei 6% mit schlecht und bei 3% mit sehr schlecht bezeichnet. Zehn Väter missbrauchten Alkohol und einer nahm Drogen bzw. Tabletten, zwei litten unter Nerven- bzw. Gemütskrankheiten und zwei unter sonstigen Krankheiten, drei waren körperlich und einer war geistig behindert.

Die meisten Väter (40%) reagierten ambivalent auf die Schwangerschaft der Frau; 18% waren ablehnend und 7% gleichgültig. Hingegen reagierten 8% positiv; weitere 17% wollten das Kind behalten. In 10% der Fälle wurden sie über die Schwangerschaft nicht informiert. Der leibliche Vater war in 62% der Fälle mit der Adoption einverstanden, die Einwilligung wurde in 6% der Fälle vom Vormundschaftsgericht ersetzt.

Nur in 50 Fällen kam es zu einem Kontakt zwischen leiblichem Vater und Adoptionsvermittlungsstelle: In 22% dieser Fälle wurde ein persönliches Gespräch, in 48% der Fälle wurden zwei bis fünf und in 12% der Fälle sechs und mehr Gespräche geführt. In 18% der Fälle bestand nur ein telefonischer oder schriftlicher Kontakt. Leibliche Väter äußerten nur in ganz wenigen Fällen Wünsche bezüglich der Auswahl von Adoptiveltern für ihr Kind. Den Bitten wurde seitens der Adoptionsvermittlungsstelle in der Regel entsprochen. Eine Einbeziehung des leiblichen Vaters in die Auswahl der Adoptiveltern erfolgte nur in 28 Fällen. In 19 Fällen lernte der leibliche Vater die Adoptiveltern persönlich kennen – in neun Fällen aber unter Wahrung des Inkognitos. In fünf dieser Fälle kam es zu mehreren Treffen. Rund 75% der Väter wollten über die weitere Entwicklung des Kindes nicht informiert werden, 20% nur auf Anfrage und 5% regelmäßig.

Konsequenzen für die Praxis

Diese Forschungsergebnisse geben zum ersten Mal seit 1969 (Napp-Peters 1978) wieder Auskunft über die Herkunftsfamilien von Adoptivkindern. Sie machen deutlich, dass die leiblichen Eltern nicht Psychopathen, Prostituierte oder Dauerbezieher von Sozialhilfe sind. Vielmehr handelt es sich um junge, überwiegend erwerbstätige Erwachsene. Die leiblichen Mütter sind während der Schwangerschaft und zum Zeitpunkt der Freigabe mit einer Vielzahl von Belastungen konfrontiert, die an sich nicht außergewöhnlich sind: unerwünschte Schwangerschaft bei versäumter Frist für einen Abbruch oder mit Ablehnung der Alternative "Schwangerschaftsabbruch", zerbrechende Partnerschaft, fehlende soziale Unterstützung, Überforderung durch bereits vorhandene Kinder, schlechter psychischer Zustand, Zwang zur Berufstätigkeit, finanzielle Probleme, unbefriedigende Wohnsituation usw.

Hieraus ergibt sich für eine qualitativ hochwertige Jugendhilfepraxis, dass zunächst alle relevanten Aspekte der Lebenssituation der leiblichen Mütter und ihre emotionalen Bedürfnisse geklärt werden müssen. Dann sollten sie ausführlich über mögliche Hilfsangebote beraten werden – wie dies in den meisten untersuchten Fällen auch geschah. Nur wenn sich diese Alternativen nicht realisieren lassen, sollte m.E. das Thema "Adoption" eingebracht, sollten die Vor- und Nachteile mit den leiblichen Eltern erörtert werden. Es ist wichtig, sich zu verdeutlichen, dass die Freigabeentscheidung eine der schwierigsten und folgenreichsten im Leben eines Menschen ist. Dementsprechend sollte den Klienten viel Zeit zum Überlegen und zur Aussprache gegeben werden, muss Verständnis für ihre Zweifel und Ängste gezeigt werden. Es darf keinesfalls psychischer Druck ausgeübt werden, wie dies wohl früher öfters der Fall war. Insbesondere die leiblichen Mütter müssen darauf vorbereitet werden, dass ihnen die Entscheidung später einmal leidtun kann, dass sie Verlustgefühle, Trauer, Schmerz, Gewissensbisse, Depressionen oder Wut empfinden können. Wie vom KJHG vorgeschrieben und bereits erwähnt, sollten immer auch die Väter eingebunden werden; das bedeutet zugleich, dass die Fachkräfte keinen Mühen scheuen sollten, um sie ausfindig zu machen.

Als wenig zufriedenstellender Bereich der Jugendhilfepraxis erweist sich die Nachbetreuung der leiblichen Eltern. Bestand schon während der Vermittlung kein oder wenig Kontakt zu Vätern, so fällt dieser anschließend ganz weg. Auch eine Nachbetreuung der Mütter, die z.B. der Verarbeitung der Freigabeentscheidung, den daraus resultierenden negativen Gefühlen, der aufgrund der Fortgabe des Kindes erfahrenen Diskriminierung und der sich daraus ergebenden Einsamkeit dienen könnte, kommt nur selten zustande. Beratungsangebote, die noch Jahre nach der Adoption genutzt werden können, fehlen, obwohl bekannt ist, dass viele leibliche Mütter sich später noch intensiv mit dem fortgegebenen Kind in ihren Gedanken beschäftigen, psychische oder psychosomatische Störungen entwickeln, infertil werden und Ehekonflikte aufgrund der Freigabe erfahren. Inwieweit die leiblichen Väter eine Nachbetreuung benötigen, ist unbekannt, da es weder in Deutschland noch im Ausland entsprechende Forschungsergebnisse und Erfahrungsberichte gibt.

Manchmal suchen die leiblichen Eltern einige Jahre nach der Freigabe wieder die Vermittlungsstelle auf, weil sie ihr Kind suchen. Aufgrund des Inkognitos und des Ausforschungsverbots (§ 1758 BGB) können hier Fachkräfte nur wenig helfen; eine Anfrage bei den Adoptiveltern oder einem schon erwachsenen Adoptierten ist aber denkbar. Auf jeden Fall ist den Klienten ein Beratungsangebot zu machen. Der Kontaktverlust zu den leiblichen Eltern kann sich übrigens auch dann nachteilig auswirken, wenn Adoptivkinder als Jugendliche oder junge Erwachsene auf die Suche nach ihren leiblichen Eltern gehen und ihnen dann die Adoptionsvermittlungsstelle weder mit aktuelleren Informationen über die Herkunftsfamilie noch mit Adressen weiterhelfen kann.

Die Bayernstudie ergab, dass mehr als die Hälfte der leiblichen Mütter mitbestimmen konnte, welche Adoptionsbewerber ihr Kind erhalten. Dies ist eine neue, durchaus positiv zu bewertende Entwicklung in der Jugendhilfepraxis. In fast einem Viertel der Fälle konnten die Mütter die "werdenden" Adoptiveltern kennenlernen, zum Teil unter Wahrung der Inkognitos. Auch dieses ist eine neuartige Entwicklung, die erst in den letzten zehn Jahren zu beobachten ist. Sie steht in Beziehung zu der zunehmenden Zahl von Adoptionen, bei denen die Adoptiveltern – oft auf Wunsch der leiblichen Eltern – auf das Inkognito zumindest teilweise verzichten. Bei der Bayernstudie kam es in knapp einem Viertel der Fälle zu einer halboffenen Adoption, bei der die Weiterleitung von Briefen, Fotos des Kindes usw. über die Adoptionsvermittlungsstelle beschlossen wurde. In 5% der Fälle wurde das Inkognito gänzlich aufgehoben, kam es zu einer offenen Adoption.

Dieser Prozentsatz scheint mir noch viel zu niedrig zu sein, zumal nur in 3% aller Fälle persönliche Kontakte vereinbart wurden. Sicherlich bin ich kein Vertreter der Position, dass offene Formen der Adoption das Regelangebot sein sollten. Ich halte es jedoch für sinnvoll, wenn Adoptionsvermittler sowohl den leiblichen Eltern als auch den Adoptionsbewerbern alle Formen der Adoption vorstellen sowie mit ihnen die Vor- und Nachteile besprechen. Bei der Vorbereitung der Inpflegegabe ist dann zu klären, welche Form bzw. Formen am ehesten dem Wohl des betroffenen Kindes entsprechen. Es kann gewählt werden zwischen: (1) Inkognitoadoption; (2) Inkognitoadoption mit einmaligem Zusammentreffen von leiblichen Eltern und Adoptiveltern; (3) Adoption mit einmaligem Zusammentreffen ohne Wahrung des Inkognitos; (4) Inkognitoadoption mit regelmäßigem Austausch von Fotos, Briefen, Berichten, Geschenken usw. zwischen beiden Seiten via der Adoptionsvermittlungsstelle; (5) halboffene Adoption mit direktem Austausch dieser Gegenstände zwischen Herkunfts- und Adoptivfamilie sowie (6) offene Adoption mit fortlaufendem persönlichen Kontakt, wobei hier nach Intensität des Kontakts weiter differenziert werden kann.

Bei der Vereinbarung einer offenen Form der Adoption muss beachtet werden, dass in diesen Fällen viel mehr Zeit für die Vorbereitung und Nachbetreuung anzusetzen ist. Beispielsweise sind vor dem ersten Treffen Ängste und Vorbehalte zu besprechen, müssen Verständnis und Toleranz gegenüber der jeweils anderen Seite geweckt werden. Unter Anleitung der Fachkraft muss dann ein intensiver Austausch zwischen leiblichen Eltern und Adoptionsbewerbern über den bisherigen Lebensweg, die gegenwärtige Lebenssituation, die eigenen Einstellungen, Werte und Erziehungsvorstellungen erfolgen. Dann sollte genau geregelt werden, welche Rolle die leiblichen Eltern übernehmen werden, wie sie sich dem Kind gegenüber in Zukunft verhalten sollen und wie oft sie es besuchen können. Die getroffenen Vereinbarungen sollten flexibel sein und dem Kind mit zunehmendem Alter Mitspracherechte einräumen. Beiden Seiten muss klar sein, dass die Adoptionsbewerber nach vollzogener Adoption die vollen Elternrechte haben und damit auch über den Umgang ihres Kindes bestimmen können. Auch müssen beide Seiten während dieses Kennenlern- und Abstimmungsprozesses die Möglichkeit haben, von der offenen Adoption zurückzutreten. Während der Adoptionspflegezeit und danach muss die Fachkraft bereit sein, das Einhalten getroffener Vereinbarungen zu fördern und bei Konflikten zu schlichten.

Die Adoptivkinder

Von den erfassten Adoptivkindern besaßen 77% die deutsche Staatsangehörigkeit. Nichtehelich wurden 78% und ehelich 23% der Kinder geboren. In 7% der Fälle handelte es sich um Mehrlingsgeburten. Die Trennung von der leiblichen Mutter erfolgte in 72% der Fälle direkt nach der Geburt, in 13% der Fälle im ersten Lebensjahr, in 14% der Fälle zwischen dem ersten und sechsten Lebensjahr sowie in 1% der Fälle bis zum zehnten Lebensjahr. Viele der älteren Kinder haben zuvor in einem Heim oder einer Pflegestelle, seltener auch bei Großeltern oder anderen Verwandten gelebt. 24 Kinder hatten ein und jeweils zwei Kinder zwei bzw. drei Pflegeverhältnisse hinter sich, während 19 Kinder einmal und drei mehrmals in Heimen untergebracht worden waren. Während des Aufenthalts in der Pflegefamilie oder dem Heim hatten 12 Kinder keinen, 13 Kinder sporadischen und zwei Kinder regelmäßigen Kontakt zu den leiblichen Eltern. Viele hatten zum Zeitpunkt der Inpflegegabe zur Adoption noch positive Gefühle oder Bindungen gegenüber dem leiblichen Vater oder der Mutter, vor allem aber gegenüber Geschwistern.

Auffälligkeiten im Säuglingsalter waren in 10% der Fälle Bewegungsunruhe, in 5% der Fälle Bewegungsarmut und in 3% der Fälle Bewegungsstereotypien. Zum Zeitpunkt der Freigabe waren Verhaltensauffälligkeiten, psychische Störungen und Bewegungsstörungen relativ häufig, allerdings in der Regel nur in einer schwachen Ausprägung. Schwere Behinderungen, Krankheiten oder Störungen waren recht selten. Die Kinder wurden hinsichtlich ihres Sozialverhaltens in 18 Fällen als distanzlos beurteilt, in 14 Fällen als zurückhaltend bzw. misstrauisch, in zehn Fällen als überangepasst, in acht Fällen als kontaktarm bzw. schüchtern, in weiteren acht Fällen als ängstlich und ohne Durchsetzungsvermögen sowie in drei Fällen als aggressiv. Nur in drei Fällen lagen Angaben über die Schulleistungen der Kinder vor; diese wurden als durchschnittlich bezeichnet.

Bei der Vermittlung älterer Kinder fand in 25 Fällen kein Kontakt zwischen Adoptionsvermittler und Kind vor Beginn der Adoptionspflegezeit statt. In 19 Fällen wurden ein bis fünf und in sieben Fällen mehr als 10 Gespräche geführt. Vor der Aufnahme eines älteren Kindes in den Haushalt der Adoptionsbewerber fanden in acht Fällen ein oder zwei, in vier Fällen drei und in zwei Fällen fünf vorbereitende Treffen von Kind und Bewerberpaar bei Anwesenheit des Vermittlers statt. In 11 Fällen gab es Besuche ohne Anwesenheit der Fachkraft. Bevor das Kind in den Haushalt der Bewerber aufgenommen wurde, übernachtete es dort in einem Fall einmal und in zehn Fällen mehrfach. In 11 Fällen kam es zu mehrtägigen Aufenthalten des Kindes bei den Adoptionsbewerbern.

Konsequenzen für die Praxis

Die genannten Daten machen deutlich, dass wir es bei der Adoptionsvermittlung mit ganz verschiedenen Gruppen von Kindern zu tun haben, die von den Fachkräften unterschiedlich behandelt werden müssen: (1) in der Regel unproblematische Adoptionen von in Deutschland geborenen Säuglingen, (2) Adoptionen älterer in Deutschland geborener Kinder, die sehr viel mehr Vorbereitungszeit und eine begleitete Kontaktanbahnungsphase beanspruchen, (3) Adoptionen behinderter, chronisch kranker oder verhaltensauffälliger Kinder, auf die das gerade Gesagte noch mehr zutrifft, (4) Pflegekindadoptionen, die naturgemäß offene Adoptionen sind, (5) Auslandsadoptionen von Säuglingen und (6) Auslandsadoptionen älterer Kinder, die besonders oft unterernährt, entwicklungsverzögert, krank, behindert, depriviert oder verhaltensauffällig sind und dementsprechend einer aufwendigen Nachbetreuung und Behandlung bedürfen. Bei Auslandsadoptionen ist nochmals zu unterscheiden, ob sie von einer anerkannten deutschen Auslandsvermittlungsstelle in die Wege geleitet wurde und von dieser dann in der Regel auch weiter- bzw. mitbetreut wird, oder ob es sich um eine Privatadoption handelt.

Ich sehe Auslandsadoptionen und insbesondere Privatadoptionen bei weitem nicht so negativ, wie es sich in Deutschland eingebürgert hat. Zu ersteren ist anzumerken, dass die z.B. von terre des hommes betonte Argumentation, ausländische Kinder sollten in ihrem Kulturkreis verbleiben, interessierte Adoptionsbewerber sollten lieber durch Spenden helfen, dass die Situation von Heimkindern in der Dritten Welt verbessert würde, und der Welthandel solle gerechter gestaltet werden, wohl theoretisch nachzuvollziehen ist, aber die Problematik nicht trifft. Eine Umgestaltung des Welthandels ist noch immer nicht abzusehen; die Entwicklungshilfepolitik kann nur wenige Erfolge vorweisen; jedes Jahr verhungern weiterhin 15 Mio. Kinder vor dem fünften Lebensjahr; die Bewerber werden wohl kaum das Geld spenden, das sie für eine Auslandsadoption ausgeben würden, und ob das Kindeswohl eher gewährleistet ist, wenn ein Kind unter leicht verbesserten Heimbedingungen in Indien oder Uganda aufwächst, als wenn es in einer deutschen Familie lebt, ist fraglich. Außerdem hat die ganze Kampagne gegen Auslandsadoptionen zu einer Stigmatisierung ausländischer Adoptivkinder und ihrer Familien geführt, die im Extremfall bis zur Diskriminierung reicht und sicherlich nicht dem Kindeswohl zuträglich ist.

Zu letzterem – also der Privatadoption – ist auf die schon erwähnte Diskrepanz zu verweisen, dass die "normale" Form der Familiengründung voll und ganz als "Privatsache" akzeptiert wird, nicht aber die Adoption als Sonderform. Dies gilt aber vor allem für Deutschland: In anderen Ländern ist hingegen die Privatadoption durchaus anerkannt und z.B. in den USA mit einem Drittel aller Fälle recht häufig. Außerdem wirkt es paradox, dass in der Bundesrepublik das Adoptionsverhältnis sofort nach Vollzug der Adoption zur "Privatsache" wird. In Nordamerika ist es übrigens üblich, das öffentliche und private Adoptionsvermittlungsstellen ihre Kosten in Rechnung stellen; eine Inlandsadoption kostet dort schon mehr als 15.000 $. Vielleicht sollte man in diesem Kontext auch den sogenannten "Kinderhandel" hinterfragen. Mir scheint es durchaus akzeptabel zu sein, wenn Rechtsanwälte, Kinderheime, Behörden, Vermittlungsstellen usw. in Dritte Welt Ländern von Adoptionsbewerbern Geld verlangen – m.E. ist nur zu verurteilen, wenn es zur Bestechung, zur Urkundenfälschung oder zum Kauf von Kindern kommt. Im Grunde müssten wir uns sogar fragen, ob wir mit der kostenlosen Adoptionsvermittlung in Deutschland nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen – die Bewerber befinden sich schließlich nicht in einer sozialen Notlage und sind in der Regel eher wohlhabend, könnten also durchaus für die Dienstleistung der Fachkräfte zahlen. Schließlich ist noch anzumerken, dass es in der Bundesrepublik nur wenige Auslandsvermittlungsstellen mit einer sehr begrenzten Kapazität gibt. Treiben wir Bewerber dadurch nicht sogar in die Privatadoption? Und wenn wir an die Titelstory von DER SPIEGEL 9/1996 über den Rückgang der Fruchtbarkeit denken – die Spermienzahl sank in fünf Jahrzehnten um 40%, die Qualität der Spermien wird immer dürftiger -, werden dies in Zukunft immer mehr Menschen sein, sofern wir das System der Auslandsvermittlungsstellen nicht ausweiten.

Werden Adoptionsvermittlungsstellen mit Auslands- bzw. Privatadoptionen konfrontiert, sollten die Fachkräfte sicherstellen, dass die Kinder ärztlich und psychologisch untersucht werden, da sie oft krank, unterernährt oder – insbesondere wenn sie älter sind – depriviert und verhaltensauffällig sind. In den letztgenannten Fällen wird die Nachbetreuung zeitaufwendig sein, da die Adoptiveltern Beratung und Unterstützung bezüglich des Umgangs mit den problematischen Verhaltensweisen des Kindes benötigen, zumal die Auffälligkeiten durch den Kulturwechsel, die plötzliche "Sprachlosigkeit", die Eingewöhnungsschwierigkeiten und die ersten Diskriminierungserfahrungen noch verstärkt werden können. Auch als Pubertierende, Jugendliche und Heranwachsende benötigen ausländische Adoptierte oftmals Hilfe, insbesondere bezüglich der Integration und der Identitätsfindung.

Bei in Deutschland geborenen Säuglingen und Kleinstkindern ist die Vermittlung, bezogen auf das Kind, überhaupt nicht aufwendig. Bei älteren Kindern ist dies jedoch anders, da sie auf die Adoption verbereitet werden müssen und eine langsame Kontaktanbahnung notwendig ist. Dies gilt insbesondere für offene Adoptionen. Hier ist es sinnvoll, die leiblichen Eltern in die Gespräche einzubeziehen. So können diese ihrem Kind sagen, dass sie nicht für es sorgen können und das dies nicht seine Schuld sei – dadurch werden nicht nur Schuldgefühle genommen, sondern wird auch die Verarbeitung von Loyalitätskonflikten erleichtert. Ansonsten benötigen ältere Kinder Hilfe bei der Verarbeitung der Freigabeentscheidung und den daraus resultierenden Gefühlen. Die Bayernstudie zeigte, dass es leider in vielen Fällen keine Vorbereitungsgespräche mit dem Kind gab und auch Übernachtungen oder längere Aufenthalte des Kindes bei den Bewerbern vor Beginn der Adoptionspflegezeit eher die Ausnahme waren. Hier sind sicherlich noch Verbesserungen in der Vermittlungspraxis nötig. Ansonsten dürfte auch die Nachbetreuung von Adoptionen älterer Kinder aufwendig sein, da mehr Eingewöhnungsschwierigkeiten auftreten und die Eltern oft mit Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen oder Deprivationserscheinungen konfrontiert werden, insbesondere wenn die Kinder zuvor in (mehreren) Pflegefamilien oder Heimen waren. Schon im Vermittlungsprozess müssen die Bewerber auf solche Probleme vorbereitet werden. Dann dürfte es ihnen leichter fallen, um Hilfe nachzusuchen, ohne sich als "Versager" zu erleben.

Besonders zeitaufwendig sind natürlich auch die Vermittlung und Nachbetreuung bei Adoptionen behinderter oder chronisch kranker Kinder. Es ist davon ausgehen, dass mehr Kinder als bisher vermittelt werden könnten. So zeigen positive Erfahrungen einzelner Vermittlungsstellen und Berichte aus dem Ausland, dass mit Hilfe von Fernsehen, Rundfunk, Videoaufnahmen oder "Katalogen" selbst für stark behinderte Kinder Adoptiveltern zu finden sind. In diesen Fällen gilt es insbesondere, nach einer gründlichen diagnostischen Abklärung die Adoptiveltern offen und umfassend über das Störungsbild, die Prognose und die Behandlungsmöglichkeiten zu informieren, ihnen bei der Verarbeitung gefühlsmäßiger Reaktionen beizustehen und sie bei der Suche nach den notwendigen heilpädagogischen oder therapeutischen Hilfen zu unterstützen.

Adoptivkinder entwickeln in der Pubertät und in den darauffolgenden Jahren oft Identitätsprobleme, die sich auch in einem gesteigerten Interesse an ihrer Herkunft bis hin zur Suche nach den leiblichen Eltern zeigen können. Den Fachkräften kommt dann die Aufgabe zu, ihnen Informationen über ihre Herkunft zu geben und bei deren Verarbeitung zu helfen. Hier bewährt es sich, wenn der vor 15 oder 20 Jahren für die Vermittlung zuständige Sozialpädagoge umfangreiche Aufzeichnungen über die leiblichen Eltern gemacht hat und diese vielleicht um einen Brief oder eine Tonaufzeichnung für den Fall gebeten hat, dass sich ihr Kind einmal nach ihnen erkundigt. Wollen die "suchenden" Adoptierten Kontakt mit den leiblichen Eltern aufnehmen, sollte die Fachkraft deren Motive klären und dann versuchen, die Eltern ausfindig zu machen und bei ihnen anzufragen, ob sie an einem Treffen interessiert sind. Auch sollten sie anbieten, das erste Zusammentreffen zu begleiten – bei dem es übrigens oft bleibt. Vereinzelt müssen zusätzlich die Adoptiveltern beraten werden, wenn diese der Suche sehr kritisch gegenüberstehen und dadurch das Eltern-Kind-Verhältnis belastet wird. Bei offenen Adoptionen ist auch durchaus der Fall denkbar, dass Adoptierte in der Pubertät oder im Jugendalter zu den leiblichen Eltern ziehen möchten. Hier könnten auf die Vermittlungsstellen ganz neue Herausforderungen zukommen.

Die Adoptiveltern

Laut der Bayern-Studie war die Adoptivmutter in 96% der Fälle Deutsche. Ihr Alter zu Beginn der Adoptionspflegezeit betrug in 26% der Fälle unter 30 Jahren, in 72% der Fälle bis 40 Jahre und in 2% der Fälle über 40 Jahre. 32% waren Hausfrauen, die übrigen erwerbstätig. Die Adoptivväter waren in 99% der Fälle Deutsche. Ihr Alter zu Beginn der Adoptionspflegezeit betrug in 7% der Fälle unter 30 Jahren, in 83% der Fälle unter 40 Jahre; 10% waren älter. Rund die Hälfte hatte ein Gymnasium besucht, alle waren erwerbstätig. Etwa 69% der Adoptivfamilien wohnten in einem eigenen und 5% in einem gemieteten Haus, 7% in einer Eigentums- und 19% in einer Mietwohnung. Außer dem vermittelten Adoptivkind lebten in 15 Haushalten eheliche Kinder, in zwei Haushalten nichteheliche Kinder und in vier Haushalten ein Kind aus früherer Ehe. In sieben Haushalten gab es ein, in zwei Haushalten zwei, in einem Haushalt drei und in einem Haushalt vier Pflegekinder, während es in 30 Haushalten bereits ein und in fünf Haushalten zwei Adoptivkinder gab.

Gründe für die Adoption waren Infertilität des Mannes (82 Fälle) oder der Frau (99 Fälle), Fehlgeburten der Frau (30 Fälle) oder Erbkrankheiten beim Mann bzw. bei der Frau (jeweils 3 Fälle). In 26 Fällen rieten Ärzte von einer weiteren Schwangerschaft ab. In jeweils 51 Fällen wurde auf humanitäre, soziale und/oder christliche Motive des Mannes bzw. der Frau verwiesen und in jeweils fünf Fällen auf Gefühle der Verantwortung für ein verwandtes oder bekanntes Kind. 21 Männer und gleich viele Frauen wünschten sich ein Geschwisterteil für ein anderes Kind.

Rund 95% der Adoptiveltern wollten Informationen über die Herkunft des Adoptivkindes; 6% wünschten keine. In den weitaus meisten Fällen gab die Fachkraft alle ihr bekannten Informationen weiter, in 11 bis 34% der Fälle nur die wichtigsten Informationen. In vier Fällen wurden in erster Linie nur positive Informationen zu dem jeweiligen Aspekt weitergegeben. Weniger als die Hälfte der Adoptiveltern erhielt Informationen über die Begabungen, Hobbys, Verwandten und Partnerbeziehung der leiblichen Eltern. In 90% und mehr der Fälle erhielten die Adoptiveltern alle der Fachkraft bekannten Informationen über Geburtsverlauf, Entwicklung im Säuglingsalter, Entwicklung im Kleinkindalter, traumatische Erfahrungen in der Herkunftsfamilie, Verhalten in der Pflegefamilie, Verhalten im Heim, Gesundheit, Behinderungen, psychische Probleme und Verhaltensauffälligkeiten des Adoptivkindes. Ansonsten wurden die wichtigsten Informationen weitergegeben.

In 62% der Fälle wurde den Adoptiveltern ein persönliches Kennenlernen der leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Inpflegegabe des Kindes nicht angeboten und von den Eltern auch nicht gewünscht. In 8% der Fälle wurde das Angebot seitens des Adoptionsvermittlers gemacht, wollten die Adoptiveltern es aber nicht wahrnehmen. In 8% der Fälle verweigerten sich die leiblichen Eltern. Somit kam es nur in 22% der Fälle zum persönlichen Kennenlernen von leiblichen und Adoptiveltern.

Konsequenzen für die Praxis

Wie bereits angedeutet, stehe ich dem bei der Auswahl von Adoptionsbewerbern betriebenen "Kult" eher skeptisch gegenüber. Die Fähigkeit zur Elternschaft und damit auch die Adoptionseignung sind letztlich im Voraus nicht zu bestimmen. Selbst wenn psychologische oder psychiatrische Gutachten eingeholt oder Tests eingesetzt werden, bleibt der prognostische Wert dieser Verfahren gering. Im besten Falle werden nur ganz ungeeignete Bewerber ausgeschieden. Außerdem lassen Forschungsergebnisse über die Häufigkeit von Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Störungen darauf schließen, dass trotz aller Auswahlbemühungen für Adoptivkinder keine "besseren" Eltern ausfindig gemacht wurden. Vielmehr kommt es eher öfters zu Verhaltensauffälligkeiten als bei leiblichen Kindern, sind Adoptivkinder z.B. in Heimen überrepräsentiert.

Meiner Erfahrung nach scheint das derzeit betriebene Auswahlverfahren auch das Verhältnis zwischen Fachkräften und Adoptionsbewerbern bzw. Adoptiveltern zu trüben oder sogar nachhaltig zu schädigen. Große Machtunterschiede zwischen beiden Seiten, ungenannte Auswahlkriterien, sehr intime Fragen usw. belasten das Verhältnis. Negative Konsequenzen scheinen mir zu sein, dass auf diese Weise nicht nur die im Achten Jugendbericht geforderte partnerschaftliche Vorbereitung auf die Adoption verhindert wird, sondern vor allem auch die Entstehung einer Beratungsbeziehung: Schließlich ist es eine altbekannte sozialpädagogische "Weisheit", dass sich Auswahl, Macht und Kontrolle nicht mit Beratung vertragen. So lassen sich m.E. wichtige Ziele des Vorbereitungsprozesses nicht erreichen, kommt es während der Adoptionspflegezeit und nach der Adoption eher zu einer Abschottung der Adoptivfamilie, die eine Nachbetreuung erschwert.

Natürlich kann schon alleine aufgrund der gesetzlichen Vorschriften auf eine Überprüfung der allgemeinen und später der speziellen Adoptionseignung nicht verzichtet werden. Es sollte aber versucht werden, dies auf möglichst partnerschaftliche Weise zu tun. Das bedeutet, dass eine Vertrauensbeziehung aufgebaut werden muss, dass das Auswahlverfahren transparent sein sollte, dass die Auswahlkriterien deutlich gemacht werden müssen. Vielleicht wäre es sogar sinnvoll, wenn an den Vermittlungsstellen Auswahl und Beratung durch zwei verschiedene Sozialpädagogen erfolgen würden. Werden Bewerbergruppen gebildet und Adoptiveltern zu deren Treffen eingeladen, wird nicht nur ein realistisches Bild von der Adoption vermittelt, sondern sortieren sich auch ungeeignete Bewerber oftmals selbst aus.

Besonders wichtig ist für mich, dass bei der Auswahl und Vorbereitung von Adoptionsbewerbern ausführlich über die Infertilität der Partner gesprochen und deren psychische Verarbeitung gefördert wird – eine Thematik, die von vielen Vermittlern ungerne angesprochen wird und wo m.E. auch Fachwissen fehlt. Ferner sollte den Bewerbern bei der Klärung der Frage geholfen werden, ob und inwieweit eine Adoption ihren Bedürfnissen entspricht. Weiterhin müssten der Sonderstatus der Adoptivfamilie und das Besondere der sozialen Elternschaft herausgearbeitet und die negativen Folgen einer Tabuisierung der Adoption verdeutlicht werden. Außerdem ist wichtig, dass die Bewerber möglichst eine positive Haltung gegenüber der Herkunft von Adoptivkindern entwickeln und auf die in der Eingewöhnungsphase auftretenden Schwierigkeiten vorbereitet werden, insbesondere wenn es bereits Kinder in der Familie gibt. Interessieren sich Paare für Auslandsadoptionen, sollten sie auf die damit verbundenen Gefahren und Probleme aufmerksam gemacht und an anerkannte Auslandsvermittlungsstellen verwiesen werden. Adoptionseignungsberichte sollten nur direkt an ausländische Stellen geschickt werden; ein geordnetes Verfahren ist soweit wie möglich sicherzustellen.

Die große Bedeutung der gründlichen und umfassenden Information über das Kind und seine leiblichen Eltern vor der Inpflegegabe möchte ich erneut betonen. Die Bayern-Studie hat gezeigt, dass in vielen Fällen nicht alle Informationen weitergegeben werden. Deren schriftliche Fixierung ist noch ganz unüblich, obwohl dies den Adoptiveltern den Rückgriff auf alle Informationen auch noch Jahre nach der Adoption ermöglichen würde. Ferner wurde deutlich, dass der Kenntnisstand der Fachkräfte über die Herkunftsfamilien lückenhaft war – empfehlenswert wären längere Gespräche mit den leiblichen Eltern über ihre Person, ihre Lebensgeschichte, ihre Verwandten usw. Insbesondere das persönliche Kennenlernen – auch unter Wahrung des Inkognitos – könnte dieser Situation abhelfen und verhindern, dass die Adoptiveltern falsche Vorstellungen und Phantasien über die Herkunft ihres Kindes entwickeln, mit negativen Konsequenzen für dessen Entwicklung (z.B. "self-fulfilling prophecy"). Leider wurde in zwei Dritteln der Fälle eine solche Möglichkeit zum Kennenlernen nicht angeboten.

Die Nachbetreuung von Adoptivfamilien ist besonders wichtig, wenn ein älteres oder ein aus der Dritten Welt stammendes Kind aufgenommen wurde, da hier oftmals Eingewöhnungsprobleme und Erziehungsschwierigkeiten auftreten. Da Fachkräfte während der Adoptionspflege oft als "Kontrolleure" wahrgenommen werden, gilt es, die Ziele der Gespräche und Hausbesuche offen darzulegen. Unnötige Ängste können z.B. dadurch genommen werden, dass darauf verwiesen wird, dass in weniger als 2% aller Fälle Adoptionspflegeverhältnisse abgebrochen werden. Eine auf zwei Jahrzehnte angelegte lockere Begleitung – wie sie z.B. vom Diakonischen Werk in Bayern betrieben wird – ist sinnvoll, um bei beobachteten Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen oder Konflikten in der Eltern-Kind-Beziehung frühzeitig intervenieren zu können und um häufig auftretende Probleme von Adoptivfamilien besprechen zu können – wie die Aufklärung des Kindes über seinen Sonderstatus, die Tabuisierung der Adoption, Überbehütung und Verwöhnung, zu hohe Erwartungen und Überforderung, die als besonders schwierig erlebte Sexualerziehung, die doppelte Elternschaft und die damit verbundenen Phantasien auf Seiten der Adoptiveltern und -kinder, die Identitätsfindung der Adoptivkinder usw. Die lockere Begleitung kann z.B. telefonisch, durch das regelmäßige Zusenden von Informationsmaterial oder durch vereinzelte Abend- und Tagesveranstaltungen erreicht werden. Natürlich gibt es hier auch viele Formen der Familienselbsthilfe, die von den Adoptionsvermittlern unterstützt werden sollten. Die von mir zunächst eng und jetzt aus der Ferne begleitete Adoptivelterngruppe, die nun schon fünf Jahre lang besteht, hat auch positive Erfahrungen mit Wochenendfreizeiten gemacht.

Die Adoptionsvermittler

Für die meisten der befragten 117 bayerischen Fachkräfte war die Adoptionsvermittlung nur ein Teil ihrer Aufgaben: Im Durchschnitt verwendeten die Befragten 1990 nur etwas mehr als ein Drittel ihrer Jahresarbeitszeit auf diesen Tätigkeitsbereich. Nach den "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung" der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden (1988) ist die Fachkraft in der Adoptionsvermittlungsstelle "für die gesamte Vermittlungstätigkeit verantwortlich" und nimmt "den Innen- und Außendienst wahr" (ebenda, S. 11). Laut der Bayern-Studie wurden in der Praxis jedoch häufig die bei einer Vermittlung anfallenden Aufgaben auf mehrere Fachkräfte verteilt (20% der Fälle), oder einzelne Aufgaben wurden an Kollegen mit anderen Aufgabenbereichen (wie etwa solche des Allgemeinen Sozialdienstes) delegiert.

Adoptionsvermittler müssen mit vielen Institutionen zusammenarbeiten, wollen sie ihren Aufgaben voll gerecht werden. So überrascht das Befragungsergebnis, dass beispielsweise 35% der bayerischen Fachkräfte nicht mit Sozialämtern, 30% nicht mit Schwangerschaftsberatungsstellen, 25% nicht mit Erziehungsberatungsstellen und 20% nicht mit Heimen kooperierten. Von den übrigen Befragten bewertete nur (knapp) die Hälfte die Zusammenarbeit überwiegend positiv.

Für die Beratung und Betreuung der Klienten sind in der Regel mehrere Gesprächstermine und/oder Hausbesuche notwendig. Nach der Bayern-Studie kamen bei der Überprüfung von Adoptionsbewerbern fast drei von fünf Adoptionsvermittlern mit ein oder zwei Gesprächen im Büro und mehr als zwei Drittel mit ein oder zwei Hausbesuchen aus; hatten 95% der Adoptionsvermittler maximal einmal im Jahr Kontakt zu den leiblichen Eltern nach Beendigung der Adoptionspflegezeit; führten drei von fünf Vermittlern höchstens drei Gespräche mit Adoptiveltern im Büro während der Adoptionspflegezeit und begnügten sich zwei von fünf Fachkräften mit maximal drei Hausbesuchen; hatte die Hälfte der Vermittler höchstens einmal im Jahr Kontakt zu Adoptivfamilien in den ersten fünf Jahren nach Beendigung der Adoptionspflegezeit. In diesem Zusammenhang muss man bedenken, dass die Beratungsbedürftigkeit der Klienten (insbesondere der leiblichen Mütter, der Adoptionsbewerber, der Adoptiveltern und der älteren Adoptierten) von den Adoptionsvermittlern selbst überwiegend als groß oder sehr groß bewertet wurde. Vergleicht man diese Angaben mit der Häufigkeit von Klientenkontakten, so ist es nicht verwunderlich, dass die Fachkräfte das Beratungsangebot für ihre Klienten recht skeptisch beurteilten. Dies betraf vor allem die Angebote für leibliche Väter und Mütter von Adoptivkindern sowie für ältere Adoptierte, die von 22 bis 30% der Befragten mit "mangelhaft" und nur von 23 bis 31% mit "gut" oder "sehr gut" benotet wurden. Aber auch die Beratungsangebote für Adoptionsbewerber und Adoptiveltern ließ nach Meinung vieler Vermittler noch zu wünschen übrig.

Das Verhalten von Adoptionsvermittlern dürfte zum Teil durch ihre Einstellungen zu fachspezifischen Themen geprägt werden. So wurde versucht, die Haltungen bayerischer Fachkräfte zu erfassen. Beispielsweise waren 29% der Befragten der Meinung, dass noch zu viele Kinder in Heimen leben, die zur Adoption freigegeben werden könnten. Mehr als ein Drittel der Fachkräfte vertrat die Auffassung, dass sehr viel mehr misshandelte, sexuell missbrauchte oder vernachlässigte Kinder zur Adoption freigegeben werden könnten, wenn öfter die Ersetzung der Einwilligung ihrer Eltern durch das Vormundschaftsgericht beantragt würde. Ferner wurde eine große Skepsis gegenüber der Inkognitoadoption angetroffen: Nur 16% der Adoptionsvermittler sahen sie positiv; drei von fünf Befragten bewerteten sie (sehr) negativ. Am besten wurden halboffene Formen der Adoption beurteilt: Mehr als zwei Drittel der Adoptionsvermittler sahen eine Adoption mit fortlaufender Information der leiblichen Eltern und der Adoptivfamilie (mit Wahrung der Anonymität letzterer) über die Situation der jeweils anderen Seite durch den Vermittler (sehr) positiv. Und 57% beurteilten eine halboffene Adoption unter Wahrung des Inkognitos der Adoptiveltern (sehr) positiv, bei der die Fachkraft Geschenke, Briefe u.ä. zwischen den leiblichen Eltern und der Adoptivfamilie weiterleitet. Ein einmaliges Zusammentreffen von beiden Seiten wurde von der Hälfte der Befragten positiv gesehen. Für eine vollständige Auflösung der Anonymität waren aber nur wenige Fachkräfte: Ein fortlaufender direkter brieflicher oder telefonischer Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Adoptivfamilie wurde nur noch von einem Viertel der Adoptionsvermittler (sehr) positiv bewertet. Und nur 18% waren für einen fortlaufenden persönlichen Kontakt, also eine offene Adoption im engeren Sinne. In diesem Fall wurde mit positiven Folgen vor allem für die leiblichen Eltern gerechnet (51%), weniger aber für Adoptivkinder (37%) und Adoptiveltern (24%).

Konsequenzen für die Praxis

Diese Befragungsergebnisse verdeutlichen, dass die sozialpädagogische Praxis noch lange nicht den skizzierten Anforderungen genügt. So sollten alle Vermittlungstätigkeiten in einer Hand zusammengefasst werden. In diesem Zusammenhang halte ich es für sinnvoll, kleinere Adoptionsvermittlungsstellen zusammenzulegen, so dass die jeweilige Fachkraft Vollzeit im Adoptionswesen arbeiten kann. Von Vermittlern, die weniger als ein Drittel ihrer Arbeitszeit auf Adoptionen verwenden, kann die notwendige Identifikation mit der Aufgabe und eine entsprechende Weiterqualifizierung nicht in dem Maße wie nötig erwartet werden. Vielleicht käme es bei einer echten Spezialisierung auch zu einer intensiveren Zusammenarbeit mit Schwangerenberatungsstellen und Heimen, die ja zu wünschen übrig ließ.

Bedenkt man die an die Auswahl und Vorbereitung von Adoptionsbewerbern, die Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern und die Nachbetreuung von Adoptivfamilien zu stellenden Anforderungen, überrascht der hierfür aufgebrachte, eher geringe Zeitaufwand seitens der Fachkräfte – trotz der von denselben konstatierten großen Beratungsbedürftigkeit ihrer Klientel. Nicht überrascht dann aber, dass die bayerischen Vermittler das eigene Beratungsangebot eher skeptisch beurteilten. Hier scheinen mir Verbesserungen dringend erforderlich zu sein.

Die Bayern-Studie zeigte außerdem, dass sich die erfassten Einstellungen der Fachkräfte über die gesamte Bandbreite der vorgegebenen Möglichkeiten verteilten. Dies konnte in der Regel nicht auf Kriterien wie Geschlecht, Alter, Dauer der Tätigkeit im Adoptionswesen oder zeitlicher Umfang adoptionsspezifischer Aufgaben zurückgeführt werden. So ist zu problematisieren, ob diese Unterschiede in den Einstellungen nicht auch zu Unterschieden in der Praxis führen und ob diese Unterschiede nicht in Widerspruch zu dem Anspruch auf professionellen Status stehen. Es scheint dringend erforderlich zu sein, die Professionalisierung der Tätigkeit der Fachkräfte voranzutreiben, indem eindeutige Kriterien für die Adoptionsvermittlung entwickelt, die Fortbildungsangebote verbessert und mehr Möglichkeiten für den wechselseitigen Austausch zwischen Vermittlern geschaffen werden.

Schlussbemerkung

In diesem Referat habe ich mich auf die Darstellung des "Adoptionsvierecks" beschränkt. So möchte ich zum Schluss noch darauf hinweisen, dass für Herkunfts- und Adoptivfamilien relevante Angebote auch von Volkshochschulen, Familienbildungsstätten, Erziehungsberatungsstellen und Landesjugendämtern gemacht werden können (Textor 1995). In diesem Kontext kommt außerdem der Familienselbsthilfe sowie den Pflege- und Adoptivelternverbänden eine große Bedeutung zu.

Literatur

Bach, R.P.: Annahme als Kind. In: Textor, M.R. (Hg.): Praxis der Kinder- und Jugendhilfe. Handbuch für die sozialpädagogische Anwendung des KJHG. Weinheim 1992, S. 200-205

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden: Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung. Köln, 2. Aufl. 1988

Hoffmann-Riem, C.: Das adoptierte Kind. Familienleben mit doppelter Elternschaft. München 1984

Hoksbergen, R.A.C./Textor, M.R. (Hg.): Adoption: Grundlagen, Vermittlung, Nachbetreuung, Beratung. Freiburg 1993

Kirk, H.D.: Adoptive kinship: A modern institution in need of reform. Toronto 1981

Napp-Peters, A.: Adoption. Das alleinstehende Kind und seine Familie. Geschichte, Rechtsprobleme und Vermittlungspraxis. Neuwied 1978

Oberloskamp, H.: Das deutsche Adoptionsrecht: seine geschichtliche Entwicklung und seine gegenwärtige Ausgestaltung. In: Hoksbergen, R.A.C./ Textor, M.R. (Hg.): Adoption: Grundlagen, Vermittlung, Nachbetreuung, Beratung. Freiburg 1993, S. 14-29

Textor, M.R.: Inkognitoadoption und offene Formen der Adoption im Freistaat Bayern. Teil 1. Berichte, Heft 4. München: Staatsinstitut für Frühpädagogik und Familienforschung 1991

Textor, M.R.: Inkognitoadoption und offene Formen der Adoption im Freistaat Bayern. Teil 2. Berichte, Heft 9. München: Staatsinstitut für Frühpädagogik und Familienforschung 1993

Textor, M.R.: Angebote für Pflege- und Adoptiveltern. Zentralblatt für Jugendrecht 1995, 82, S. 538-540